Allgemeine Lieferbedingungen
Nachfolgende Lieferbedingungen der geo-konzept Gesellschaft für Umweltplanungssysteme mbH (im folgenden geo-konzept) gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich. Hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, wenn sie von geo-konzept ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
§ 1 – Vertragsschluss und Leistungsinhalt
- Angebote von geo-konzept erfolgen stets freibleibend und unverbindlich. Prospekte, Rundschreiben und sonstige Produktbeschreibungen sind keine Angebote zum Abschluss eines Vertrages.
- Der Besteller erhält von geo-konzept eine schriftliche Auftragsbestätigung. Mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim Besteller kommt der Vertrag zwischen dem Besteller und geo-konzept zustande.
- Der Umfang der vertraglichen Leistung bestimmt sich nach dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung. Bei der Nutzung von Datendiensten ist der Umfang der vertraglichen Nutzungsrechte schriftlich im Leistungsverzeichnis festgelegt.
- geo-konzept behält sich an sämtlichen von ihr erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Angeboten und sonstigen Unterlage n ihre ausschließlichen Eigentums- und Urheberrechte vor. Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind ausschließlich für den jeweiligen Besteller bestimmt und dürfen ohne vorherige Zustimmung der geo-konzept nicht an Dritte weitergegeben werden. Auf Verlangen von geo-konzept sind diese Unterlagen unverzüglich an geo-konzept herauszugeben.
- An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten.
- Die Nutzung von Datendiensten erfolgt im Rahmen eines Abonnementauftrags. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt geo-konzept die Datenlieferung zum Ersten eines Kalendermonats. Der Abonnementauftrag wird für den jeweils vereinbarten Zeitraum abgeschlossen. Er verlängert sich um den ursprünglich vereinbarten Abonnement-Zeitraum, wenn er nicht von geo-konzept oder dem Besteller unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Abonnement-Zeitraums schriftlich gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für geo-konzept liegt insbesondere vor, wenn der Besteller in Zahlungsverzug ist.
- Bei der Nutzung von Datendiensten erfolgt die Bereitstellung der Daten bei geo-konzept. Übermittlungsweg und Bereitstellungstermin werden in der Auftragsbestätigung bzw. dem zugrunde liegenden Leistungsverzeichnis festgelegt. geo-konzept steht innerhalb ihres Bereichs für eine ordnungsgemäße Übermittlung der Daten ein. geo-konzept ist indessen nicht verpflichtet, den tatsächlichen Eingang der Daten beim Besteller zu überprüfen. geo-konzept steht weiter dafür ein, dass die übermittelten Informationen mit der in der Wissenschaft und Technik üblichen Sorgfalt gewonnen werden. Bei Beratungen und Prognosen kann ein Abweichen der eingetretenen von der vorhergesagten Prognose nicht vollständig ausgeschlossen werden und stellt keinen Mangel der Leistung dar.
§ 2 – Preise und Zahlungsbedingungen
- Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und Transportkosten und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle und anfallende Einfuhrumsatzsteuer sind vom Besteller zu zahlen. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von geo-konzept gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
- Hat geo-konzept Aufstellungs- oder Montageleistungen übernommen, trägt der Besteller soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist neben der vereinbarten Vergütung alle anfallenden Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport von Montagewerkzeug und persönlichem Gepäck sowie Auslösungen.
- Die Leistungen von geo-konzept im Bereich der Nutzung von Datendiensten werden auf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste erbracht. Kann geo-konzept aus technischen oder anderen Gründen die Leistungen kurzzeitig nicht oder nicht vollständig erbringen, ändert sich der Preis nicht, sofern der Ausfall nicht wesentlich ist. Beabsichtigte Änderungen der Preisliste wird geo-konzept dem Besteller schriftlich mitteilen. Widerspricht der Besteller der Änderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang, gelten ab einem Monat nach Zugang die geänderten Preise. Widerspricht der Besteller fristgerecht, bleibt der Vertrag zu den bisherigen Bestimmungen bestehen. geo-konzept ist dann allerdings berechtigt, den Vertrag unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist (§ 1 Nr. 6) zu kündigen. geo-konzept wird den Besteller zusammen mit der Mitteilung der beabsichtigten Preisänderung auch über die Notwendigkeit des Widerspruchs und die damit verbundenen Rechtsfolgen informieren.
- Sämtliche Rechnungen von geo-konzept sind nach Erhalt sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen sind für geo-konzept kosten- und gebührenfrei zu leisten. Wechsel werden von geo-konzept nicht als Zahlungsmittel angenommen.
- Rechnungen der geo-konzept sind vom Besteller sorgfältig zu prüfen. Etwaige Beanstandungen gegen die Rechnung hat der Besteller unverzüglich, jedoch spätestens 8 Wochen nach Rechnungszugang geltend zu machen. Die Regelungen des § 45i TKG bleiben im Übrigen unberührt.
- Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt sind oder von geo-konzept nicht bestritten werden.
§ 3 – Eigentumsvorbehalt
- Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen von geo-konzept aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum von geo-konzept. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die geo-konzept zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird geo-konzept auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Der Besteller hat die Liefergegenstände während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Soweit Inspektions- oder Wartungsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten durchzuführen.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller geo-konzept unverzüglich zu benachrichtigen.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Besteller wird stets für geo-konzept vorgenommen. Wird die Lieferung mit anderen, geo-konzept nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt geo-konzept das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Liefergegenstände mit anderen, geo-konzept nicht gehörenden Gegenständen vermischt werden. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller geo-konzept anteilsmäßig Miteigentum.
§ 4 – Nutzungsrechte bei Datendiensten
Die Leistungen von geo-konzept bei der Nutzung von Datendiensten werden nur zur Verwendung im Rahmen der schriftlich geregelten Nutzungsrechte erbracht. Eine Weitergabe der Leistungen oder eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte sowie eine Veröffentlichung durch den Besteller ist – auch in Teilen oder in verarbeiteter Form – nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung von geo-konzept und auch nur gegen Entrichtung eines zu vereinbarenden Entgelts gestattet.
§ 5 – Lieferungs- und Leistungsfristen
- Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen so wie bei der Nutzung von Datendiensten das Bereithalten und die fehlerfreie Funktion zum Datenempfang benötigter Einrichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn geo-konzept die Verzögerung zu vertreten hat.
- Höhere Gewalt sowie Ereignisse, die geo-konzept die Erbringung der vertraglichen Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hindernde Ereignisse) – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von geo-konzept oder deren Unterlieferanten eintreten, sowie bei der Nutzung von Datendiensten Ausfall, Störung oder eingeschränkte Verfügbarkeit von Übertragungsleitungen oder atmosphärische Störungen verlängern die Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus. Dies gilt nicht, wenn geo-konzept den Eintritt der hindernden Ereignisse zu vertreten hat. Die Verlängerungswirkung tritt auch ein, wenn die hindernden Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem sich geo-konzept in Verzug befindet. Dies gilt nicht, wenn geo-konzept den Eintritt des Verzugs zu vertreten hat. Statt die Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen in Anspruch zu nehmen, ist geo-konzept wahlweise berechtigt, wegen ein es noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. geo-konzept wird in diesem Fall den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Liefergegenstände informieren und vom Besteller bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
§ 6 – Gefahrübergang
- Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Liefergegenstände an die den Transport ausführenden Personen übergeben worden sind, zwecks Versendung das Werk von geo-konzept verlassen haben oder abgeholt worden sind.
- Der Übergabe, Versendung oder Abholung der Liefergegenstände steht es gleich, wenn diese aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert werden oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt.
§ 7 – Aufstellungs- und Montageleistungen, Abnahme
Wenn geo-konzept die Aufstellung und Montage der Liefergegenstände übernommen hat, gelten für die Aufstellung und Montage, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bedingungen:
- Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereit zu stellen:
- alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
- die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
- Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich aller zum Betrieb des Liefergegenstandes erforderlicher Anschlüsse und Beleuchtung,
- bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes von geo-konzept und deren Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die unter Beachtung geltender gesetzlicher Vorschriften der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprechen,
- Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
- Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie erforderliche statische Angaben unaufgefordert rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
- Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die Liefergegenstände, sowie die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen oder Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit ausgeführt sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
- Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von geo-konzept zu vertretende Umstände, so hat der Besteller die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.
- Die Abnahme hat im Anschluss an die Inbetriebnahme (Betriebsbereitschaft nach abgeschlossener Aufstellung und Montage) zu erfolgen. Soweit dies in Ausnahmefällen nicht möglich ist, hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht rechtzeitig, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Liefergegenstände in Gebrauch genommen worden sind.
§ 8 – Gewährleistung bei Mängeln
Für Mängel der Liefergegenstände haftet geo-konzept wie folgt:
- geo-konzept leistet für Mängel Gewähr zunächst nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Herstellung und Lieferung mangelfreier Liefergegenstände (Nacherfüllung).
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Bei einer nur unerheblichen Pflichtverletzung, insbesondere bei unerheblichen Mängeln steht dem Besteller allerdings ein Rücktrittsrecht nicht zu.
- Offensichtliche Mängel müssen geo-konzept innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Ablieferung der Liefergegenstände, im Fall der Erbringung von Aufstellungs- und Montageleistungen ab dem Zeitpunkt der Abnahme und im Fall der Nutzung von Datendiensten ab dem Zugang der Daten bei Besteller angezeigt werden, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
- Wählt der Besteller wegen eines Sach- oder Rechtsmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
- Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, bleiben die Liefergegenstände beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und dem Wert der mangelhaften Liefergegenstände. Dies gilt nicht, wenn geo-konzept die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr beginnend ab Ablieferung der Liefergegenstände, im Fall der Erbringung von Aufstellungs- und Montageleistungen ab dem Zeitpunkt der Abnahme und im Fall der Nutzung von Datendiensten ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Daten. Dies gilt nicht, wenn der Besteller den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 3 dieser Bestimmung). Die Gewährleistungsfrist von einem Jahr gilt weiter nicht im Falle eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Mangels, wenn geo-konzept Arglist vorwerfbar ist.
- Als Beschaffenheit der Liefergegenstände gelten nur die Produktbeschreibung sowie die in der Auftragsbestätigung insoweit getroffenen Vereinbarungen. Öffentliche Äußerungen, Prospekte oder Rundschreiben stellen daneben keine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Liefergegenstände dar.
- Garantien im Rechtssinn erhält der Besteller von geo-konzept nicht.
- Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter oder ungeeigneter Standflächen oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.
§ 9 – Haftung
- geo-konzept haftet für jede fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten (Kardinalpflichten), insbesondere von Pflichten, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet würde, wesentliche Rechte des Bestellers oder wesentliche Pflichten von geo-konzept ausgehöhlt würden und von Pflichten, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst möglich wird.
- Im Übrigen haftet geo-konzept lediglich für ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der geo-konzept, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt auch für sämtliche Fälle von Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung, deliktischen Ansprüchen sowie des Verschuldens bei Vertragsschluss.
- Die Haftung von geo-konzept auf Schadensersatz ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn geo-konzept haftet wegen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Kardinalpflichten (siehe dazu Ziff. 1) oder wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens der geo-konzept, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
- Bei der Nutzung von Datendiensten gelten vorstehende Regelungen unter Ziff. 1 mit 3 entsprechend, wobei die Haftung auf Schadensersatz auf das jährliche Nutzungsentgelt beschränkt ist, sofern nicht der vertragstypische, vorhersehbare Schaden dieses jährliche Nutzungsentgelt deutlich übersteigt.
- Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn geo-konzept nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstiger Produzentenhaftung haftet. Sie gelten weiter nicht bei einer Haftung, die auf einer von geo-konzept übernommenen Garantie oder einem Beschaffungsrisiko der geo-konzept beruht, sowie bei einer Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten weiterhin nicht, soweit geo-konzept Deckungsschutz einer Haftpflichtversicherung genießt.
§ 10 – Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (Schutzrechte) durch von geo-konzept gelieferte, vertragsgemäß genutzte Liefergegenstände gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet geo-konzept gegenüber dem Besteller wie folgt:
- geo-konzept wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten entweder ein Nutzungsrecht für den Liefergegenstand erwirken, den Liefergegenstand so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder den Liefergegenstand austauschen. Ist dies geo-konzept nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, wird geo-konzept den Liefergegenstand gegen Erstattung der vereinbarten Vergütung zurücknehmen.
- Die vorstehend genannten Verpflichtungen von geo-konzept bestehen nur dann, wenn der Besteller geo-konzept über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und geo-konzept alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Liefergegenstands aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
- Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von geo-konzept nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von geo-konzept gelieferten Produkten eingesetzt wird.
- Weitergehende Ansprüche betreffend Schutzrechte gegen geo-konzept sind ausgeschlossen; § 8 bleibt jedoch ebenso unberührt, wie das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag.
§ 11 – Mitteilungspflicht des Bestellers
- Der Besteller wird geo-konzept unverzüglich in Kenntnis setzen, sofern die Liefergegenstände oder Teile hiervon in den Rechtsbereich der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada oder Australien verbracht werden, um so geo-konzept die Prüfung zu ermöglichen, ob die Liefergegenstände den dort jeweils geltenden Produktsicherungs- und Produkthaftungsvorschriften entsprechen. Gleiches gilt, wenn der Besteller die Liefergegenstände oder Teile hiervon einem Kunden weiterveräußert oder sonst überlässt, der diese in den Rechtsbereich der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada oder Australien verbringt oder verbringen will.
- Bei Abonnementaufträgen ist der Besteller verpflichtet, jede Anschriftenänderung sowie jede Änderung der zur Übermittlung der Daten benötigten Angaben unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Der Besteller wird geo-konzept außerdem unverzüglich und so detailliert wie möglich über technische Störungen unterrichten, die im Zuge der Nutzung von Datendiensten auftreten. Er wird geo-konzept die zur Störungsbehebung erforderlichen Informationen erteilen und notwendige Mitwirkungshandlungen soweit zumutbar unverzüglich vornehmen.
§ 12 – Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Soweit der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle gegenseitigen Ansprüche als ausschließlicher Erfüllungsort Ingolstadt sowie für sämtliche Streitigkeiten aus vermögensrechtlichen Ansprüchen zwischen geo-konzept und dem Besteller als Gerichtsstand die Zuständigkeit des Landgerichts Ingolstadt vereinbart, sofern kein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
- Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht.
Stand: 30.06.2009